Satzung
In der Fassung vom 18. April 2023, Vereinsregister Hannover 2486
§ 1 – Name, Sitz und Vereinsjahr
- Der Verein führt den Namen Rechtsanwalts- und Notarverein Hannover e.V.
- Er hat seinen Sitz in Hannover.
- Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist:
– die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Rechte und Interessen der Mitglieder;
– ein kollegiales Verhältnis unter seinen Mitgliedern zu begründen und zu erhalten;
– die Pflege des Gemeinsinns und des gesellschaftlichen Zusammenhaltes seiner Mitglieder;
– die Förderung rechtspolitischer Interessen und wirtschaftlicher Tätigkeit seiner Mitglieder;
– die theoretische und praktische Weiterbildung seiner Mitglieder;
– Maßnahmen zur Verfolgung von Verstößen Dritter gegen den Missbrauch auf dem Gebiet der Rechtsberatung und -vertretung sowie Rechtsdienstleistungen zu fördern. - Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Er kann sich für bestimmte Aufgaben mit Zustimmung der Mitgliederversammlung an wirtschaftlichen Zusammenschlüssen beteiligen oder solche errichten.
- Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder können bei einer deutschen Rechtsanwaltskammer zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sowie Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte sein. Das Mitglied soll in seiner beruflichen Tätigkeit einen Bezug zum Landgerichtsbezirk Hannover haben..
- Außerordentliche Mitglieder können aus der hannoverschen Rechtsanwaltschaft in Ehren ausgeschiedene Mitglieder sowie alle sonstigen niedergelassenen Rechtsanwälte sein. Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des passiven Wahlrechts.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes früheren Mitgliedern des Vereins und anderen Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um die Belange der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, der Notarinnen und Notare oder der Rechtspflege besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des passiven Wahlrechts. Beiträge werden von Ihnen nicht erhoben.
- Über die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Über dessen Ablehnung entscheidet auf Einspruch des Antragstellers, der binnen zwei Wochen nach Absendung des die Ablehnung mitteilenden eingeschriebenen Briefes beim Vorstand schriftlich eingegangen sein muss, die Mitgliederversammlung endgültig. Die Entscheidungen bedürfen keiner Begründung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 4 – Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
– durch freiwilligen Austritt,
– durch Tod,
– durch Ausschluss.
Im Falle des Wegfalls der Anwaltszulassung eines Mitgliedes ruhen dessen Rechte aus der Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt des Wegfalls. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied den Wegfall der Zulassung dem Verein gegenüber anzeigt. - Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen; er kann nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres erklärt werden.
- Auf Antrag können die Mitglieder auch nach Beendigung ihrer Zulassung Mitglied bleiben. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Zulassung bei der/dem Vorsitzenden zu stellen.
- Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Ein wichtiger Grund liegt auch insbesondere vor,
– wenn ein Mitglied sechs Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und nicht auf schriftliche Mahnungen binnen Monatsfrist den Rückstand ausgleicht oder
– die Anwaltszulassung des Mitglieds beendet wird.
Das betreffende Mitglied hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung von seiner Ausschließung Einspruch an die Mitgliederversammlung einzulegen. Der Einspruch ist beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 5 – Vereinsbeiträge
- Die Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Bis zur Neufestsetzung des Jahresbeitrages durch die Mitgliederversammlung ist der zuletzt festgesetzte Beitrag weiter zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres bzw. innerhalb von vier Wochen nach dem Beitritt zahlbar.
Neue Mitglieder, die ihren Beitritt innerhalb des ersten Jahres nach ihrer Erstzulassung erklärt haben, sind von der Beitragspflicht zwei Jahre befreit. - Soweit die Jahresbeiträge zur Deckung der Kosten des Vereins und Förderung des Vereinszwecks nicht ausreichen, kann die Erhebung einer Umlage zum Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Erhebung der Umlage ist mit der Einladung als Gegenstand der Tagesordnung bekannt zu machen.
- Aus besonderen Gründen, kann der Vorstand auf Antrag Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 6 – Organe und Gliederungen
- Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
- Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen und Gliederungen, insbesondere Fachgemeinschaften und Ausschüsse, mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§ 7 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
der/dem Vorsitzenden,
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/-in,
der/dem Kassenführer/-in,
bis zu drei Beisitzer/-inne/n.
Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sollen Notarinnen/Notare sein. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende sowie der/die stellvertretende Vorsitzende. Jede/jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
- Die/der Vorsitzende sowie die/der stellvertretende Vorsitzende sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat auf der folgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl bis zum Ende der regulären Amtszeit zu erfolgen.
- Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der neu gewählte Vorstand die Amtsgeschäfte übernommen hat.
- Für den Fall, dass ein Mitglied des Vorstandes gem. Abs. 2 (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Vorstand ausscheidet oder im Falle einer dauerhaften Verhinderung wählt, der Vorstand auf Vorschlag der/des Vorsitzenden aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder (gem. Abs. 1) einen Nachfolger, der die Funktion des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernimmt.
- Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz ihrer Auslagen für Aufwendungen und Reisen und Vereinsangelegenheiten gegen Vorlage entsprechender Belege. Die Auslagen können nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrem Anfall geltend gemacht werden. Ferner erhält der Vorstand eine angemessene Aufwendungspauschale; über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 – Mitgliederversammlung
- Alljährlich findet in der ersten Jahreshälfte eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens zehn Mitglieder unter Mitteilung der zur Verhandlung zu stellenden Punkte dies beantragen.
- Die Einladung zu der Versammlung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n durch Anschlag im Anwaltszimmer des Landgerichts Hannover sowie durch eine schriftliche oder elektronische Mitteilung an die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung.
- Die Einladung zu der Versammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, weitere Tagesordnungspunkte bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Die endgültige Tagesordnung wird sodann mit einer Frist von einer Woche durch elektronische Mitteilung und auf der Website des Vereins veröffentlicht.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. - Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der/dem Vorsitzenden.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine von der/dem Vorsitzenden oder seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter und einer/einem Protokollführerin/Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 9 – Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
§ 10 – Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen – zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden – Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und Verwertung des verbleibenden Vermögens. Das bei der Auflösung sich ergebende Reinvermögen ist ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Vereins zu verwenden oder fließt dem Deutschen Anwaltsverein zu.
- Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens bei seiner Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche dem Zweck des Vereins und dessen
Vermögensverwendung betreffen, sind vor ihrem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.