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Bußgeldkatalog (Verkehr)

Der aktuelle Bußgeldkatalog.

Wer mit einem Bußgeld belegt wird, hat nicht immer Schuld. Es gibt fast undurchschaubare Fälle und darüber hinaus häufige Verfahrensfehler. Wenden Sie sich deshalb bei einem zweifelhaften Bußgeldbescheid an einen Verkehrsanwalt. Er gibt Ihnen rechtliche Sicherheit.

Rubriken des Bußgeldkataloges

Abstand Alkohol
Autobahnen und Kraftfahrtstraßen Beleuchtung und Warnzeichen
Drogen Geschwindigkeit
Halten und Parken Papiere, HU und Technik
Polizei Sicherheit
Straßenbenutzung Überholen
Umweltschutz und Sauberkeit Unfall
Vorfahrt Wenden, Rückwärtsfahren oder Abbiegen

 

Besondere Bestimmung für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld ab 40 Euro müssen Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe je nach Schwere des Verstoßes bei einmaliger Begehung oder in Verbindung mit einem weiteren Verstoß auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde an einem Aufbauseminar teilnehmen.

Eintragungen in das Verkehrszentralregister (»Verkehrssünderkartei«)

Ein Eintrag in das Verkehrszentralregister wird insbesondere vorgenommen bei:

  • Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen
  • Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die ein Bußgeld von mindestens 40 Euro oder ein Fahrverbot verhängt wurde.
  • Entzug der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit. Diese Tatsache bleibt 10 Jahre lang eingetragen.
  • Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung. Auch dieser Eintrag bleibt 10 Jahre lang bestehen.

Bewertung

Für Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen von mindestens 40 Euro werden 1–4 Punkte verhängt, für Straftaten je nach Art und Schwere 5–7 Punkte.

Löschungen

Nach Ablauf einer festgesetzten Tilgungsfrist erfolgt automatisch eine Löschung der Einträge und Punkte.

Tilgungsfristen

Bei Punkteeintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten beträgt die Tilgungsfrist 2 Jahre. Bei Eintragung wegen einer Straftat beträgt sie im Regelfall 5 Jahre. Liegt der Eintragung jedoch eine Trunkenheitsfahrt zugrunde oder wurde wegen der Straftat die Fahrerlaubnis entzogen, beträgt die Löschungsfrist 10 Jahre.

Sind wegen mehrer Taten Punkte eingetragen, erfolgt die Löschung erst dann, wenn die Tilgungsfrist der letzten Eintragung abgelaufen ist.

Fristbeginn

Die Tilgungsfrist beginnt bei strafrechtlichen Verurteilungen mit dem Tag des erstinstanzlichen gerichtlichen Urteils bzw. mit der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter. Bei Eintragungen wegen Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung.

Auskunft aus dem Register

Wer sich nach ihn selbst betreffenden Eintragungen in das Verkehrszentralregister erkundigen möchte, erhält auf schriftlichen Antrag (Nur per Post, kein Fax!) eine kostenfreie Auskunft. Die Auskunft erfolgt ebenfalls schriftlich. Mit dem Antrag muss eine Identitätsbescheinigung (zum Beispiel die amtlich beglaubigte Unterschrift, eine Fotokopie von Vorder- und Rückseite des Personalausweises oder Passes) eingereicht werden, um sicherzustellen, dass nur der Betroffene Auskunft erhält. Der Antrag, der überdies Vorname(n), Nachname, ggf. Geburtsname, Geburtsort und -datum sowie die Anschrift enthalten muss, ist zu richten an das:

Kraftfahrtbundesamt
Fördestraße 16
24932 Flensburg

Antragsformulare finden sich unter anderem im Internet unter www.kba.de.

Eine Anfrage an Flensburg, ob Nachteiliges über den Antragsteller eingetragen ist, richtet die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig vor Erteilung einer Fahrerlaubnis oder vor Ausfertigung eines Ersatzführerscheines.

Die Eintragungen werden vom Kraftfahrtbundesamt vorläufig bepunktet. Bei einem Stand von mindestens acht Punkten benachrichtigt es die zuständige Verwaltungsbehörde.

Maßnahmen zum Punktestand

Wird ein bestimmter Punktestand erreicht, leitet die Verwaltungsbehörde folgende Maßnahmen ein:

  • ab 8 Punkten: Der Betroffene erhält eine schriftliche Unterrichtung mit Verwarnung und den Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar.
  • ab 14 Punkten: Der Betroffene wird zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet. Falls er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen hat, erfolgt nur eine schriftliche Verwarnung. Darüber hinaus erfolgt
    • ein schriftlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung.
    • ein Hinweis, dass bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
  • ab 18 Punkten: Es kommt zum Entzug der Fahrerlaubnis. (In bestimmten Fällen kann stattdessen ein 6-monatiges Fahrverbot verhängt werden.)

Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung erteilt werden. Beizubringen ist dafür in der Regel ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.